Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 606/1987Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 606/1987, zu § 1 Abs. 3, BGBl. Nr. 379/1984)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,, zu Paragraph eins, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,)
Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer erstmalig für den Monat Jänner 1988 anzuwenden.Artikel römisch eins ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer erstmalig für den Monat Jänner 1988 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
NOR12160025
Alte Dokumentnummer
N1198710363E
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1993Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 505/1993, zu § 5, BGBl. Nr. 379/1984)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1993,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,)
(Anm.: Z 1 Änderung des § 5 des Rundfunkgesetzes)Anmerkung, Ziffer eins, Änderung des Paragraph 5, des Rundfunkgesetzes)
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „25 Minuten pro Programm“ durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm“ zu ersetzen.Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in Paragraph 5, Absatz 6, die Wortfolge „25 Minuten pro Programm“ durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm“ zu ersetzen.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „30 Minuten pro Programm“ durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm“ zu ersetzen.Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in Paragraph 5, Absatz 6, die Wortfolge „30 Minuten pro Programm“ durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm“ zu ersetzen.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt Paragraph 5, Absatz 6, mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 4 der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in § 5 Abs. 5 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in Paragraph 5, Absatz 4, der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in Paragraph 5, Absatz 5, die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:
„In einem Programm dürfen Werbesendungen im Wochendurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
NOR12160079
Alte Dokumentnummer
N1199312809A