Rechtstracker.at

§ 29a ORF-G

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a01.04.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
§ 29a12.07.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 49/2000
§ 29a01.01.199911.07.2000 BGBl. I Nr. 1/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er
    1. Ziffer eins
      die Programmgrundsätze des Paragraph 2 a, verletzt oder
    2. Ziffer 2
      den Paragraph 5, Absatz 4 bis 6, Absatz 7, zweiter Satz oder Absatz 8 bis 10 oder den Paragraphen 5 a bis 5 g zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des Paragraph 3 a, verstößt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40017305