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§ 6 OrientKG

Fassungen
ab 26.04.2003 — BGBl. I Nr. 20/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute26.04.2003 BGBl. I Nr. 20/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.04.2003BGBl. I Nr. 20/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrientKG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Rechtspersönlichkeit der Gemeinden

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Kirchengemeinden der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen genießen die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehen.
  2. Absatz 2,Künftig zu errichtende Kirchengemeinden erlangen für den staatlichen Bereich ebenfalls Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der vom vertretungsbefugten Organ der Kirche ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Dieser Anzeige ist die Satzung der Kirchengemeinde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, anzuschließen.
  3. Absatz 3,Änderungen in der Person des oder der Vertretungsberechtigten sind ebenfalls dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die im Absatz eins, genannten Kirchengemeinden nach Anhören des vertretungsbefugten Organs der Kirche binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen. Ebenso sind die gemäß Absatz 2, errichteten Kirchengemeinden im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

20002664

Dokumentnummer

NOR40040446