Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Mitteilungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40040447