Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paketsteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Berichtigung
§ 8.Paragraph 8,
Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß § 6 ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen. Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß Paragraph 6, ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280313