Rechtstracker.at

§ 9 PakStG

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 62/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 62/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Paketsteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PakStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Fiskalvertreter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Versandhändler, die weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß Paragraph 6, einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Absatz 2,, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als im ersten Satz genannte Versandhändler können einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Absatz 2, beauftragen.
  2. Absatz 2,Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013257

Dokumentnummer

NOR40280314

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/62/P9/NOR40280314