Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parteien-Förderungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat nach der Wahl Anspruch auf Fördermittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro (Anm. 1) multipliziert wird.Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Absatz eins, wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro Anmerkung eins, ) multipliziert wird.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 2 berechnete Gesamtsumme wird auf die politischen Parteien im Verhältnis der bei der Wahl zum Europäischen Parlament für sie abgegebenen Stimmen verteilt.Die nach Absatz 2, berechnete Gesamtsumme wird auf die politischen Parteien im Verhältnis der bei der Wahl zum Europäischen Parlament für sie abgegebenen Stimmen verteilt.
(4)Absatz 4,Fördermittel nach Abs. 3 dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (§ 3 Abs. 1) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, überprüft und unterzeichnet sein muss.Fördermittel nach Absatz 3, dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (Paragraph 3, Absatz eins,) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des Paragraph 9, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, überprüft und unterzeichnet sein muss. (5)Absatz 5,Die Fördermittel nach Abs. 1 sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen.Die Fördermittel nach Absatz eins, sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen.
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Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel)Anmerkung eins, : siehe dazu Paragraph 5, Valorisierungsregel)
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR40140623