Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parteien-Förderungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß § 1 Abs. 3 oder § 2 müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einlangen.Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder Paragraph 2, müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einlangen.
(2)Absatz 2,Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40140624