Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Ausgewähltes Amt
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Abs. 2 bis 4 Anwendung.Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Artikel 31, Absatz 4, Litera a, PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Absatz 2 bis 4 Anwendung.
(2)Absatz 2,Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in Anspruch nehmen will.Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Handlungen die Frist gemäß Artikel 39, Absatz eins, Litera a, PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Artikel 37, Absatz 4, Litera b, PCT in Anspruch nehmen will.
(3)Absatz 3,Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT in die englische Sprache zu übersetzen.Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, sind gemäß Artikel 36, Absatz 2, PCT in die englische Sprache zu übersetzen.
(4)Absatz 4,§ 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Dokumentnummer
NOR40059588