Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.Vereinbarungen gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.
(2)Absatz 2,Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Artikel 32, Absatz 3, PCT ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Dokumentnummer
NOR40093511