Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientenverfügungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Dokumentation
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der aufklärende und der behandelnde Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung nach § 5 fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderlichen Entscheidungsfähigkeit verfügt, so hat er dies, gegebenenfalls im Rahmen der Krankengeschichte, zu dokumentieren.Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung nach Paragraph 5, fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderlichen Entscheidungsfähigkeit verfügt, so hat er dies, gegebenenfalls im Rahmen der Krankengeschichte, zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß § 14a übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß Paragraph 14 a, übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211865