Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientenverfügungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verarbeitung in ELGA
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Abs. 3 bis 5 istDie Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Absatz 3, bis 5 ist
zulässig, sofern
der Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist,
kein gültiger Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht undkein gültiger Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und
die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 und 2a GTelG 2012 erfüllt sind unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und
verpflichtend
nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie
entsprechend dem in § 14d Z 3 festgelegten Zeitpunkt.entsprechend dem in Paragraph 14 d, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt.
(2)Absatz 2,Die Anwendung von § 2d Abs. 2 Z 3 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.Die Anwendung von Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen. (3)Absatz 3,Ein Patient gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.Ein Patient gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.
(4)Absatz 4,Eine in § 6 Abs. 1 genannte Person hat entsprechend § 6 Abs. 2 die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zurEine in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Person hat entsprechend Paragraph 6, Absatz 2, die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zur
in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß § 8.in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß Paragraph 8,
(5)Absatz 5,Ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 7 GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich inEin ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 7, GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich in
ELGA entsprechend seiner Rechte gemäß § 13 Abs. 2 GTelG 2012 und § 21 Abs. 2 GTelG 2012 sowieELGA entsprechend seiner Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 und Paragraph 21, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
der gemäß § 14 Abs. 1 geführten Dokumentationder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geführten Dokumentation
zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211867