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§ 61 PBVG

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der Paragraphen 120, Absatz eins bis 3, 121 und 122 ArbVG, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, 2, ArbVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach diesem Bundesgesetz treten. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes eines Organs der Jugendvertretung, eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers, sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im Paragraph 15, Absatz 3, Litera c und f des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, genannten Gründen zustimmen.
  2. Absatz 2,Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch die Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 121, ArbVG verwirklicht wurde.
  3. Absatz 3,Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, hat jedes Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. Paragraph 68, Absatz 4 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung
    1. Ziffer eins
      in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Jugendvertretung,
    2. Ziffer 2
      in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung oder
    3. Ziffer 3
      in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses
    gelegen ist.

Schlagworte

Schulungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111825

alte Dokumentnummer

N6199656218J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P61/NOR12111825