Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Jugendvertreterversammlung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2)Absatz 2,Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;
(3)Absatz 3,Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.Auf die Geschäftsführung ist Paragraph 78, Absatz 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates und die Beschlußfassung über seine Enthebung.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12111826
alte Dokumentnummer
N6199656219J