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§ 62 PBVG

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Jugendvertreterversammlung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
    1. Ziffer eins
      das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      der Zentralausschuß.
  3. Absatz 3,Auf die Geschäftsführung ist Paragraph 78, Absatz 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates und die Beschlußfassung über seine Enthebung.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111826

alte Dokumentnummer

N6199656219J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P62/NOR12111826