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§ 11 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Artikel 129, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.
  2. Absatz 2,Folgende unterschiedliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen können insbesondere unterschieden werden:
    1. Ziffer eins
      ein Pfandbrief (Hypothekenpfandbrief) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Hypothekarforderungen oder vergleichbaren Sicherungsrechten besichert;
    2. Ziffer 2
      ein öffentlicher Pfandbrief (Kommunalbrief, Kommunalobligation, Kommunalschuldverschreibung) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Forderungen gegen in Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Gebietskörperschaften und Zentralbanken sowie öffentliche Stellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder mit Forderungen, die von diesen garantiert werden, besichert;
    3. Ziffer 3
      ein Schiffspfandbrief wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Schiffshypothekarforderungen besichert.
  3. Absatz 3,Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswertforderungen oder aus einem anderen Grund die Quote der Primärwerte unter 85vH gesunken, ist die Emission einer neuen gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des betroffenen Deckungsstockes nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Eine Übersicherung hat keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239902