Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Belegenheit von Deckungswerten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die
im Europäischen Wirtschaftsraum oder
im Vereinigten Königreich
gelegen sind.
(2)Absatz 2,Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Absatz eins, genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß Paragraph 6, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239903