Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Zusammensetzung des Deckungsstocks
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von
Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowieDeckungswerten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2
begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Z 1 und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Ziffer eins und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungsstock erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung physischer Sicherheiten.
(3)Absatz 3,Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Absatz eins, mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239906