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§ 16 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) können in den Deckungsstock aufgenommen werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      ausschließlich zu Zwecken der Risikoabsicherung, zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken oder einer Kombination davon, in den Deckungsstock aufgenommen wurden, ihr Volumen im Falle einer Verringerung des abgesicherten Risikos angepasst wird und sie entfernt werden, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht;
    2. Ziffer 2
      im Deckungsregister gemäß Paragraph 10, dokumentiert sind;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 17, getrennt sind;
    4. Ziffer 4
      bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, nicht gekündigt werden können und
    5. Ziffer 5
      den Anforderungen gemäß den Paragraphen 9, Absatz 9, und 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Gegenpartei von Derivatekontrakten ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Derivatkontrakte dürfen abgeschlossen werden mit
    1. Ziffer eins
      dem Bund,
    2. Ziffer 2
      einem Land oder
    3. Ziffer 3
      einem Kreditinstitut gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Kreditinstitute gemäß Absatz 3, sind jene, die eine Übersicherung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, in Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Paragraph 12, genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikel 121, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, halten; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.

Schlagworte

Zinsrisiko, Währungsrisiko

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239907