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§ 17 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Trennung von Deckungswerten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar;
    2. Ziffer 2
      die Eintragung von vertretbaren Wertpapieren in das Deckungsregister gemäß Paragraph 10, hat die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) zu bezeichnen;
    3. Ziffer 3
      das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist gesondert zu verwahren;
    4. Ziffer 4
      werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für das Kreditinstitut treuhändig gehalten, so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken;
    5. Ziffer 5
      alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften;
    6. Ziffer 6
      bis die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
  2. Absatz 2,Zu den Deckungswerten gehören alle im Zusammenhang mit Positionen eines Sicherungsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten.
  3. Absatz 3,Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239908