Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Informations- und Mitteilungspflichten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Dem internen oder externen Treuhänder steht das Recht zu, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in § 19 genannten Aufgaben erforderlich ist.Dem internen oder externen Treuhänder steht das Recht zu, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in Paragraph 19, genannten Aufgaben erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Das Kreditinstitut ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte sowie von sonstigen für die Gläubiger gedeckter Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Ansprüchen aus Derivatekontrakten erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem internen oder externen Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
(3)Absatz 3,Der interne oder externe Treuhänder hat ihm bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer er die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und insbesondere die Sicherheit der anerkennungsfähigen Deckungswerte nicht mehr gewährleistet erachtet, unverzüglich der FMA mitzuteilen.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239911