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§ 21 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Abschnitt
Anforderungen an die Liquidität

Liquiditätspuffer

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das Kreditinstitut hat im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass der Deckungsstock jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten gemäß Absatz 2, umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zu decken.
  2. Absatz 2,Folgende Vermögenswerte sind zur Deckung des Liquiditätspuffers geeignet, sofern diese die Anforderungen an die Vermögenstrennung gemäß Paragraph 17, erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte, die den Aktiva der Stufe 1 gemäß Artikel 10,, Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 11 und Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12, der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zuzuordnen sind, und
    2. Ziffer 2
      Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
    Die Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer eins, müssen den allgemeinen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Liquiditätspuffers sowie den allgemeinen und operativen Anforderungen für liquide Aktiva gemäß Artikel 6 bis 8 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, die Bewertung dieser Vermögenswerte hat gemäß Artikel 9, der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu erfolgen und die Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Aktivastufen gemäß Artikel 17, der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen erfüllt sein. Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen insgesamt 15vH des vorzuhaltenden Liquiditätspuffers nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Liquiditätspuffer darf zu keiner Zeit eine unbesicherte Forderung, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als gegeben gilt, enthalten.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute, die der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterliegen, müssen das Deckungserfordernis des Liquiditätspuffers gemäß Absatz eins, für den in Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgesehenen Zeitraum nicht einhalten.
  5. Absatz 5,Bei einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß Paragraph 22, kann der Kapitalbetrag des Liquiditätspuffers für den Zeitraum bis zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt berechnet werden.
  6. Absatz 6,Das Kreditinstitut muss keinen Liquiditätspuffer gemäß Absatz eins, vorhalten, sofern die gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen der kongruenten Refinanzierung (Paragraph 3, Ziffer 15,) entsprechen.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239912