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§ 23 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

6. Abschnitt
Transparenzvorschriften

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Absatz 2, über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, umfassen folgende Angaben zum Portfolio:
    1. Ziffer eins
      Den Betrag des Deckungsstocks und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;
    2. Ziffer 2
      eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle im Rahmen dieses Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, denen eine ISIN zugeordnet wurde;
    3. Ziffer 3
      die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, Umfang ihrer Darlehen und Bewertungsmethode;
    4. Ziffer 4
      Angaben zum Marktrisiko, einschließlich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;
    5. Ziffer 5
      die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen, gegebenenfalls einschließlich einer Übersicht über die Auslöser einer Fälligkeitsverschiebung;
    6. Ziffer 6
      die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;
    7. Ziffer 7
      der Prozentsatz der Darlehen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.
  3. Absatz 3,Die FMA kann durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Absatz 2, festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
  4. Absatz 4,Werden gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 13, extern begeben, so sind die Informationen gemäß Absatz eins und 2 oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung zu stellen. Kreditinstitute haben diese Informationen den Anlegern zumindest auf aggregierter Basis bereit zu stellen.

Schlagworte

Zinsrisiko, Kreditrisiko

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239914