Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
7. Abschnitt
Bezeichnungsschutz
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Nur den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union, „gedeckte Schuldverschreibungen“, „Pfandbrief“, „Hypothekenpfandbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“, „Kommunalbrief“, „Kommunalobligation“, „fundierte Bankschuldverschreibungen“, „öffentlicher Pfandbrief“, „Schiffspfandbrief“, „Schiffshypothek“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Nur den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2160 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 1, geänderten Fassung entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union in Verkehr gebracht werden.Nur den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/2160 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019 Seite 1, geänderten Fassung entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Gedeckte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hierbei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von gedeckten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 und 2 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Definition des Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 entsprechen.Gedeckte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hierbei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von gedeckten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Absatz eins und 2 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Definition des Artikel 3, Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239915