Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu befragen und
Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige Sachverständige vornehmen zu lassen.
(2)Absatz 2,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 27 Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse folgende Befugnisse:In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, hat die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse folgende Befugnisse:
die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30,;
die regelmäßige Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes;
die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen;
dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;
dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß § 24 zu untersagen;dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Paragraph 24, zu untersagen;
die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß den §§ 33 bis 35;die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß den Paragraphen 33 bis 35;
den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß § 37 öffentlich bekannt zu machen.den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß Paragraph 37, öffentlich bekannt zu machen.
(3)Absatz 3,Im Falle der Abwicklung des Kreditinstituts hat die Abwicklungsbehörde die laufende und solide Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zu überwachen.
Schlagworte
Prüfungsverband
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239919