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§ 29 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Absatz 2, ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die zugrundeliegenden anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß Paragraph 6,;
    2. Ziffer 2
      die im Deckungsstock aufgenommenen Deckungswerte, die außerhalb der Europäischen Union gelegen sind gemäß Paragraph 12,;
    3. Ziffer 3
      eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13,;
    4. Ziffer 4
      eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame Finanzierung gemäß Paragraph 14,;
    5. Ziffer 5
      die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 15,;
    6. Ziffer 6
      Informationen über die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß Paragraph 16,;
    7. Ziffer 7
      Informationen über die Trennung von Deckungswerten gemäß Paragraph 17,;
    8. Ziffer 8
      die Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 18,;
    9. Ziffer 9
      die Einhaltung der Deckungsanforderung gemäß Paragraph 9,;
    10. Ziffer 10
      die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock gemäß Paragraph 21,;
    11. Ziffer 11
      die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß Paragraph 22,
  2. Absatz 2,Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gemäß Absatz eins, sowie ein von Absatz eins, abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die elektronische Übermittlung von einzelnen oder allen Meldungen gemäß Absatz eins, ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Meldung an die OeNB verordnet ist, hat die Übermittlung bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Schlagworte

Berichtspflicht

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239920