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§ 3 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    gedeckte Schuldverschreibung: eine Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes begeben und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;
  2. Ziffer 2
    Programm gedeckter Schuldverschreibungen: die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind, entsprechend der Bewilligung, die dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut erteilt wurde;
  3. Ziffer 3
    Deckungsstock: eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von anderen Vermögenswerten vermögensrechtlich getrennt sind, die das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hält;
  4. Ziffer 4
    Deckungswerte: die Vermögenswerte, die in einem Deckungsstock enthalten sind;
  5. Ziffer 5
    als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte: die physischen Vermögenswerte und die Vermögenswerte in Form von Risikopositionen, mit denen Deckungswerte besichert werden;
  6. Ziffer 6
    Vermögenstrennung: die Maßnahmen, die ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut ergreift, um Deckungswerte zu bestimmen und sie rechtlich dem Zugriff von anderen Gläubigern als Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen oder Gegenparteien von Derivatekontrakten zu entziehen;
  7. Ziffer 7
    Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie ein Kreditinstitut, das eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993,, hat;
  8. Ziffer 8
    spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut: ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich oder hauptsächlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen vergibt, aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor vergeben darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen;
  9. Ziffer 9
    automatische vorzeitige Fälligstellung: eine Situation, in der eine gedeckte Schuldverschreibung bei der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten automatisch fällig gestellt wird und auszuzahlen ist und in der die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung zu einem Zeitpunkt haben‚ der vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum liegt;
  10. Ziffer 10
    Marktwert: der Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  11. Ziffer 11
    Beleihungswert: der Beleihungswert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  12. Ziffer 12
    Primärwerte: Deckungswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungsstock dessen Art bestimmen;
  13. Ziffer 13
    Substitutionswerte: Deckungswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primärwerte sind;
  14. Ziffer 14
    Übersicherung: die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene oder freiwillig vereinbarte Gesamthöhe der Sicherheiten, die die Deckungsanforderung gemäß Paragraph 9, überschreitet;
  15. Ziffer 15
    Anforderung der kongruenten Refinanzierung: eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszugleichen sind, indem vertraglich sichergestellt wird, dass Zahlungen von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten geleistet werden, und dass die erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben, wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen, und dass die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in den Deckungsstock aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden;
  16. Ziffer 16
    Netto-Liquiditätsabfluss: alle an einem Tag fällig werdenden Zahlungsabflüsse, einschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug aller am selben Tag fällig werdenden Zahlungszuflüsse für Forderungen aus Deckungswerten;
  17. Ziffer 17
    Struktur mit möglicher Fälligkeitsverschiebung: ein Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen vorab festgelegten Zeitraum zu verlängern;
  18. Ziffer 18
    Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen: die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
  19. Ziffer 19
    besonderer Verwalter: die Person oder Einrichtung, die bestellt wird, um bei der Insolvenz eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen begibt, das betreffende Programm zu verwalten;
  20. Ziffer 20
    Abwicklung: die Abwicklung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BaSAG;
  21. Ziffer 21
    Gruppe: eine Gruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG oder ein Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG;
  22. Ziffer 22
    Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, BaSAG.

Schlagworte

Tilgungszahlung

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239894