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§ 30 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Vor der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen innerhalb eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen bedarf es der Bewilligung für ein solches Programm durch die FMA. Die Bewilligung ist von der FMA bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen und kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  2. Absatz 2,Das Kreditinstitut hat dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
    2. Ziffer 2
      angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden;
    3. Ziffer 3
      Angaben über zuständige Führungskräfte und Personal, die über angemessene Qualifikationen und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen und
    4. Ziffer 4
      die administrative Struktur des Deckungsstocks und dessen Überwachung.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen ist nur zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Programm in der Konzession des Kreditinstituts Deckung findet;
    2. Ziffer 2
      der Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen angemessen ist;
    3. Ziffer 3
      das Programm angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden, vorsieht und
    4. Ziffer 4
      die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditinstituts wecken, im Rahmen des Programms den gesetzlichen Anforderungen entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen zu emittieren und den Deckungsstock ordnungsgemäß zu führen und zu überwachen.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239921