Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Vor der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen innerhalb eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen bedarf es der Bewilligung für ein solches Programm durch die FMA. Die Bewilligung ist von der FMA bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen und kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2)Absatz 2,Das Kreditinstitut hat dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden;
Angaben über zuständige Führungskräfte und Personal, die über angemessene Qualifikationen und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen und
die administrative Struktur des Deckungsstocks und dessen Überwachung.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen ist nur zu erteilen, wenn
das Programm in der Konzession des Kreditinstituts Deckung findet;
der Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen angemessen ist;
das Programm angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden, vorsieht und
die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditinstituts wecken, im Rahmen des Programms den gesetzlichen Anforderungen entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen zu emittieren und den Deckungsstock ordnungsgemäß zu führen und zu überwachen.die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditinstituts wecken, im Rahmen des Programms den gesetzlichen Anforderungen entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen zu emittieren und den Deckungsstock ordnungsgemäß zu führen und zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239921