Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit
den zuständigen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU sowie der EZB im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse im einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU sowie der EZB im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse im einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,;
den zuständigen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 anderer Mitgliedstaaten;den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/2162 anderer Mitgliedstaaten;
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) undder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,) und
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010)der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,)
berechtigt und verpflichtet.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 hat die FMA auf Anfrage alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn diese Informationen die Beurteilung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat sachlich beeinflussen können, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2019/2162 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung stellen.Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3, hat die FMA auf Anfrage alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn diese Informationen die Beurteilung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat sachlich beeinflussen können, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2019/2162 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung stellen.
Schlagworte
Wertpapieraufsichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239922