Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Veröffentlichungspflichten der Aufsicht
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die FMA hat auf ihrer Internetseite folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie allfälliger Verordnungen, Mindeststandards und Rundschreiben für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen;
eine Liste der Kreditinstitute mit einer Bewilligung für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30 undeine Liste der Kreditinstitute mit einer Bewilligung für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30, und
eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und eine weitere Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.
(2)Absatz 2,Die FMA hat der EBA jährlich die Liste der Kreditinstitute gemäß Abs. 1 Z 2 und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.Die FMA hat der EBA jährlich die Liste der Kreditinstitute gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239923