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§ 34 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Bestimmungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglich hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      bis zu 150 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, oder
    3. Ziffer 3
      bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4,,
    je nachdem welcher Betrag höher ist.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, Ziffer 3, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  5. Absatz 5,Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239925