Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 35.Paragraph 35,
Die FMA kann bei einem der in § 33 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen: Die FMA kann bei einem der in Paragraph 33, genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
den Entzug der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;den Entzug der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30,;
die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Kreditinstituts oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;
im Falle des in § 33 Abs. 1 Z 7 genannten Verstoßes kann die FMA die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam erklären.im Falle des in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Verstoßes kann die FMA die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam erklären.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239926