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§ 36 PfandBG

Fassungen
ab 08.07.2022 — BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute08.07.2022 BGBl. I Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

08.07.2022BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PfandBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

Paragraph 36,

Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Schwere und Dauer des Verstoßes,
  2. Ziffer 2
    den Grad der Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ergibt,
  4. Ziffer 4
    die Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sie sich beziffern lassen,
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen,
  6. Ziffer 6
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zur Zusammenarbeit mit der FMA,
  7. Ziffer 7
    alle früheren Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
  8. Ziffer 8
    tatsächliche oder potentielle systemrelevante Auswirkungen des Verstoßes.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239927