Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1979Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 104/1979, zu den §§ 56, 57, 60 und 61, BGBl. Nr. 340/1965)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1979,, zu den Paragraphen 56, 57, 60 und 61, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)
(1)Absatz eins,Bei Beamten, die am 31. Dezember 1978 dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme in den Dienststand im Jahre 1979 erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden.Bei Beamten, die am 31. Dezember 1978 dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme in den Dienststand im Jahre 1979 erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 7 oder des § 61 des Pensionsgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1979 wirksam geworden ist, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. Ist die Anrechnung im Jahre 1979 wirksam geworden, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen.Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung nach den Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 7, oder des Paragraph 61, des Pensionsgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1979 wirksam geworden ist, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. Ist die Anrechnung im Jahre 1979 wirksam geworden, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen.
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage, Reaktivierung, Vordienstzeiten
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161318
Alte Dokumentnummer
N61979161800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340)
Eine Ergänzungszulage nach Art. V Abs. 6 beziehungsweise nach Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.136/1979 ist nur soweit und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses zu berücksichtigen, als der ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Art. XI des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3 dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt. Eine Ergänzungszulage nach Artikel römisch fünf, Absatz 6, beziehungsweise nach Artikel römisch sechs, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.136 aus 1979, ist nur soweit und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses zu berücksichtigen, als der ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Artikel römisch elf, des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Absatz 3, dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt.
Schlagworte
Pensionsautomatik, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Aufrechnung
Dokumentnummer
NOR12161328
Alte Dokumentnummer
N61980167050