Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13dParagraph 13 d
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
§ 13d. (1) Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informieren.Paragraph 13 d, (1) Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informieren.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf Paragraph 13 a, vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3)Absatz 3,Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß Paragraph 13 a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.
(4)Absatz 4,Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in Paragraph 13 c, genannten Gewerkschaften zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes
der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E,der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe E,
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V undder Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf und
der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IXder Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse römisch neun
zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.
(6)Absatz 6,Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§ 13a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (Paragraph 13 a,) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:
Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298,
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333,Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, gebühren oder gewährt werden.Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebühren oder gewährt werden.
Anmerkung
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Dokumentnummer
NOR12110076
alte Dokumentnummer
N6199543673J