Rechtstracker.at

§ 57d PG 1965

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57d01.01.200231.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 57d01.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 142/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Abschnitt IXA

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des

Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der

Österreichischen Bundesforste AG

Anwendungsbereich

Paragraph 57 d, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt römisch sieben des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), Bundesgesetzblatt Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben KV außer Kraft.

  1. Absatz 2,Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
  2. Absatz 3,Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
    3. Ziffer 3
      Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
    4. Ziffer 4
      Bedienstete, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949, oder im Paragraph 93, KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;
    5. Ziffer 5
      Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.
  3. Absatz 4,Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach Paragraph 67, KV.
  4. Absatz 5,Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 24, 26, 32, Absatz eins, 41 a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.

Anmerkung

vgl. jetzt § 73

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40020348