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§ 11c PKG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 81/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11c heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 81/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Übertragung an österreichische Pensionskassen

Paragraph 11 c,

  1. Absatz eins,Beabsichtigt eine Pensionskasse die Verwaltung einer Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, ganz oder teilweise von einer Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, zu übernehmen, hat sie der FMA vor Abschluss des Pensionskassenvertrages Folgendes anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Pensionskasse und der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, über die Bedingungen der Übertragung;
    2. Ziffer 2
      die Firma und den Ort der Hauptverwaltung der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, sowie den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, eingetragen oder zugelassen ist;
    3. Ziffer 3
      die Firma und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;
    4. Ziffer 4
      die Hauptmerkmale der für diesen Arbeitgeber zu verwaltenden Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,;
    5. Ziffer 5
      die Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechenden flüssigen Mittel;
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/2341;
    7. Ziffer 7
      bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Pensionskasse jene Mitgliedstaaten, deren arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften für die Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, maßgeblich sind.
  2. Absatz 2,Nach Einlangen aller Angaben gemäß Absatz eins, hat die FMA diese auf Vollständigkeit zu prüfen und danach unverzüglich an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Übernahme der Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, binnen drei Monaten nach Erhalt aller Angaben gemäß Absatz eins, sowie nach Einlangen der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, zu genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage und die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Mitglieder des Vorstandes im Hinblick auf die Übernahme der Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      die langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Pensionskasse sowie der von der Übernahme der Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, umfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind;
    3. Ziffer 3
      die versicherungstechnischen Rückstellungen für die betroffene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abgesehen von Deckungslücken gemäß Paragraph 5, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz 3 d und Paragraph 24 a, Absatz 8, sowie noch zu leistenden Überweisungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins,, vollständig bedeckt sind, sofern mit der Übernahme der Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist;
    4. Ziffer 4
      die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen des Geschäftsplanes der Pensionskasse und der Veranlagungsvorschriften sowie nach den Leitlinien für das Risikomanagement zu bedecken.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Genehmigung oder deren Versagung gemäß Absatz 3, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Pensionskasse zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Informationen, die sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Artikel 12, Absatz 11, zweiter Absatz der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhalten hat, binnen einer Woche nach Erhalt an die Pensionskasse weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Die Pensionskasse darf die Verwaltung der Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2
    1. Ziffer eins
      nach Erhalt der Genehmigung gemäß Absatz 3, oder
    2. Ziffer 2
      sofern sie weder die Genehmigung noch deren Versagung gemäß Absatz 3, binnen drei Monaten und drei Wochen erhält,
    ausüben.
  7. Absatz 7,Soferne mit der Übernahme der Zusage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist, ist Paragraph 11 a, Absatz 6 und 7 anzuwenden.
  8. Absatz 8,Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übernahme gemäß Absatz eins, zusammenhängen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209158