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§ 11d PKG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 81/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11d heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 81/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Übertragung an Einrichtungen aus Mitgliedstaaten

Paragraph 11 d,

  1. Absatz eins,Nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Artikel 12, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, über die beabsichtigte Übertragung einer Pensionskassenzusage hat die FMA binnen acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Übertragung zuzustimmen, wenn
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz eins bis 2 eingehalten wurde;
    2. Ziffer 2
      die langfristigen Interessen jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind, die in der von der Übertragung der Pensionskassenzusage betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleiben;
    3. Ziffer 3
      die individuellen Ansprüche der von der Übertragung betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der übernehmenden Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, nach der Übertragung zumindest gleich hoch sind;
    4. Ziffer 4
      die zu übertragenden Vermögensteile gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, zu decken.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, vom Ergebnis des Verfahrens gemäß Absatz eins, innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist zu informieren.
  3. Absatz 3,Nach Erhalt der Genehmigung im Sinne des Artikel 12, Absatz 11, der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, hat die FMA binnen vier Wochen dieser Behörde die Informationen gemäß Paragraph 11 b, Absatz 4, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Paragraph 11 b, Absatz 6, 7 und 9 ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleibenden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übertragung gemäß Absatz eins, zusammenhängen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209159