Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33gParagraph 33 g
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Zusammenarbeit mit der EIOPA
§ 33g.Paragraph 33 g,
(1)Absatz eins,Die FMA hat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.Die FMA hat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:
Jede Eintragung in das Register gemäß § 8 Abs. 4;Jede Eintragung in das Register gemäß Paragraph 8, Absatz 4,;
jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1;jede Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 10, Absatz eins,;
jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4.jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 4,
(3)Absatz 3,Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in Paragraph 11 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.
(4)Absatz 4,Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40209148