Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33hParagraph 33 h
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
§ 33h.Paragraph 33 h,
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der Pensionskasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die Pensionskasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 11h an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die Pensionskasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß Paragraph 11 h, an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:
Die qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
die für die Pensionskasse oder die VRG bestehenden Risiken;
Die Fähigkeit der Pensionskasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Pensionskassen erkennen, sowie die von einer Pensionskasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.
(4)Absatz 4,Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Absatz eins, einen Prüfplan zu erstellen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40209186