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§ 11 PKVG

Fassungen
ab 01.08.1997 — BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.08.1997 BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKVG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Witwen-/Witwerpension

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, erbracht wurde.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
    1. Ziffer eins
      des Anwartschaftsberechtigten
      1. Litera a
        ergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder
      2. Litera b
        beträgt 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
    2. Ziffer 2
      des Leistungsberechtigten beträgt 60% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
    1. Ziffer eins
      des Anwartschaftsberechtigten
      1. Litera a
        unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte oder
      2. Litera b
        60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
    2. Ziffer 2
      des Leistungsberechtigten 60% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
  4. Absatz 4,Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz eins,), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.
  5. Absatz 5,Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen- /Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.

Schlagworte

Witwenpension

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR12089054

alte Dokumentnummer

N5199715657A