Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Waisenpension
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
des Anwartschaftsberechtigten
ergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; diese beträgt 40% der Witwen-/Witwerpension; oder
beträgt 24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
des Leistungsberechtigten beträgt 24%, bei Vollwaisen 36% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
des Anwartschaftsberechtigten
unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension 24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte oder
24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
des Leistungsberechtigten 24%, bei Vollwaisen 36% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4)Absatz 4,Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs. 1.Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz eins,), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Absatz eins,
Schlagworte
Witwenpension, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12089055
alte Dokumentnummer
N5199715658A