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§ 46 PlG 2013

Fassungen
ab 01.07.2014 — BGBl. I Nr. 182/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.07.2014 BGBl. I Nr. 182/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 182/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

7. Abschnitt

Verordnungsermächtigung

Paragraph 46,

Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über

  1. Ziffer eins
    die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Gesundheitspsychologie,
  2. Ziffer 2
    die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Klinischer Psychologie,
  3. Ziffer 3
    die Organisationsstruktur und Qualifikationskriterien der Ausbildungseinrichtungen,
  4. Ziffer 4
    die Qualifikation der Lehrenden entsprechend der zu vermittelnden Inhalte,
  5. Ziffer 5
    die Inhalte zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz sowie Verhältniszahlen der die Fachaufsicht führenden Berufsangehörigen zu Fachauszubildenden,
  6. Ziffer 6
    die Abschlussprüfung, insbesondere zu deren Durchführung oder zur Ernennung der Prüfungskommissionsmitglieder,
  7. Ziffer 7
    die Bezeichnung, Art und Umfang des Erwerbs der in den Berufslisten auszuweisenden Arbeitsschwerpunkte oder zielgruppenorientierten Spezialisierungen zur Gesundheitspsychologie sowie zur Klinischen Psychologie,
  8. Ziffer 8
    die Fortbildung.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155232