Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 46.Paragraph 46,
Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über
die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Gesundheitspsychologie,
die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Klinischer Psychologie,
die Organisationsstruktur und Qualifikationskriterien der Ausbildungseinrichtungen,
die Qualifikation der Lehrenden entsprechend der zu vermittelnden Inhalte,
die Inhalte zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz sowie Verhältniszahlen der die Fachaufsicht führenden Berufsangehörigen zu Fachauszubildenden,
die Abschlussprüfung, insbesondere zu deren Durchführung oder zur Ernennung der Prüfungskommissionsmitglieder,
die Bezeichnung, Art und Umfang des Erwerbs der in den Berufslisten auszuweisenden Arbeitsschwerpunkte oder zielgruppenorientierten Spezialisierungen zur Gesundheitspsychologie sowie zur Klinischen Psychologie,
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40155232