Rechtstracker.at

§ 47 PlG 2013

Fassungen
ab 01.07.2014 — BGBl. I Nr. 32/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.07.2014 BGBl. I Nr. 32/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 32/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

8. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die Gesundheitspsychologie oder die Klinische Psychologie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie heranzieht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine in Paragraph 22, Absatz 2, umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie bestraft worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den Paragraphen 13, Absatz 2 und 22 Absatz 2, umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer den
    1. Ziffer eins
      in den Paragraph 6, Absatz 5, enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
    2. Ziffer 2
      in den Paragraphen 20, und 29 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
    3. Ziffer 3
      in den Paragraphen 31, bis 39 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    4. Ziffer 4
      in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40161771