Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Wer
die Gesundheitspsychologie oder die Klinische Psychologie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie heranzieht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer eine in § 22 Abs. 2 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer eine in Paragraph 22, Absatz 2, umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Sofern
aus der Tat gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oderaus der Tat gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie bestraft worden ist oder
der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den Paragraphen 13, Absatz 2 und 22 Absatz 2, umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,
ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer den
in den § 6 Abs. 5 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,in den Paragraph 6, Absatz 5, enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
in den §§ 20 und 29 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,in den Paragraphen 20, und 29 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
in den §§ 31 bis 39 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderin den Paragraphen 31, bis 39 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40161771