Rechtstracker.at

§ 21 PMG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Entgeltregulierung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Entgelte für den Universaldienst sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls allgemein erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nichtdiskriminierend sind.
  2. Absatz 2,Die Entgelte für den Universaldienst sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Anwendung eines einheitlichen Entgeltes für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Nutzerinnen und Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen oder Sondertarife vorzusehen. Mit Ausnahme bei Zeitungen und Zeitschriften sind die Kriterien einschließlich die Höhe der gewährten Preisnachlässe für solche Preisabsprachen und Sondertarife der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte des Universaldienstbetreibers für die vom Universaldienst umfassten Dienste (Paragraph 6, Absatz 2 und 3) nicht den Maßstäben der Absatz eins bis 3 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, die diese Annahme der Regulierungsbehörde rechtfertigen, darzulegen und es ist dem Universaldienstbetreiber Gelegenheit einzuräumen, binnen einer Frist von zumindest einem Monat zu dem Vorhaben der Regulierungsbehörde Stellung zu nehmen.
  5. Absatz 5,Stellt die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 4, fest, dass die Entgelte für die vom Universaldienst umfassten Dienste (Paragraph 6, Absatz 2 und 3) nicht den Maßstäben der Absatz eins bis 3 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Erfolgt eine nach Absatz 5, geforderte Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten mit Bescheid zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112376