Rechtstracker.at

§ 22 PMG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Einzelsendungsentgelte im Universaldienstbereich

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Einzelsendungsentgelte des Universaldienstbetreibers für Briefsendungen bis 50 g im Inland sind der Regulierungsbehörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung ist mit Bescheid binnen zwei Monaten nach Anzeige zu untersagen, wenn die Entgelte für Einzelsendungen nicht den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins bis 3 entsprechen, andernfalls dürfen die Entgelte veröffentlicht werden.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, die für die Untersagung von Einzelsendungsentgelten gemäß Absatz 2, erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Universaldienstbetreibers Einsicht zu nehmen. Paragraph 49, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112377