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§ 44b PMG

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44b heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 b

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Großverfahren

Paragraph 44 b,

  1. Absatz eins,Sind an einem Verfahren vor der Post-Control-Kommission voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, können sie die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
  2. Absatz 2,Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
    2. Ziffer 2
      die Frist gemäß Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewährt.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
  6. Absatz 6,Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. Paragraph 44 f, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40238344