Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Transparenz
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Entscheidungen der RTR-GmbH und der Post-Control-Kommission sind unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 47 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
(3)Absatz 3,Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach § 7 KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach Paragraph 7, KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Dokumentnummer
NOR40112400