Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 46.Paragraph 46,
Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Postdiensteanbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Dokumentnummer
NOR40112401