Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Fluggastdaten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:
Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,
Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,
Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,
Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
Angaben zum Code-Sharing,
vollständige Gepäckangaben,
Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,
etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und
alle vormaligen Änderungen der unter den Z 1 bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.alle vormaligen Änderungen der unter den Ziffer eins bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.
(2)Absatz 2,Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Abs. 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) enthalten.Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz eins, sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Dokumentnummer
NOR40206151