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§ 4 PNR-G

Fassungen
ab 17.08.2018 — BGBl. I Nr. 64/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute17.08.2018 BGBl. I Nr. 64/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PNR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.08.2018BGBl. I Nr. 64/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PNR-G

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verarbeitung von Fluggastdaten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (Paragraph 3,) vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      mit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      anhand festgelegter Kriterien (Paragraph 5,)
    abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (Paragraph 3,) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in Paragraph 2, Absatz 4, genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, zu verarbeiten. Paragraph 6, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Absatz eins,) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Absatz 2, genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu löschen.
  5. Absatz 5,Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind.

Schlagworte

Asylwesen

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20010284

Dokumentnummer

NOR40206152